Gesetzlich versicherte Patienten benötigen lediglich die Versichertenkarte (Gesundheitskarte) der Krankenkasse,
eine Überweisung durch einen Arzt ist nur in Ausnahmen erforderlich, siehe auch Besondere Vereinbarungen
mit Krankenkassen. Alle gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Psychotherapiekosten in voller Höhe.
Nach der Anmeldung erfolgt eine zeitnahe Terminvereinbarung für ein Erstgespräch (sogenannte Psychotherapeutische Sprechstunde). Während
dieses ersten Gesprächs stelle ich fest, inwieweit eine Indikation für eine Psychotherapie vorliegt, d.h., ob eine psychische Störung von Krankheitswert besteht. Es erfolgt ggf. auch eine Beratung über Alternativen zu einer ambulanten Psychotherapie und über Möglichkeiten der Selbsthilfe. Patienten
können sich zudem während dieses Gesprächs einen ersten Eindruck verschaffen, ob ihnen mein Behandlungsangebot zusagt. .
Nachfragebedingt entsteht in der Regel eine mehrmonatige Wartezeit zwischen dem Erstgespräch und dem Therapiebeginn
Im Anschluss an die Wartezeit dienen 2-3 weitere Sitzungen der Sammlung diagnostischer Informationen und somit der Therapieplanung. Dazu gehört
auch die Erhebung der Beschwerden mittels standardisierter Messinstrumente, u. a. in Form von Fragebögen, sowie das Erfassen der Lebensgeschichte.
Nach dieser diagnostischen Phase wird ein entsprechender Antrag an die Krankenkasse gestellt. Zuvor ist noch die medizinische Abklärung durch
einen Arzt erforderlich, in der Regel der Hausarzt oder ein Facharzt für Psychiatrie. Dieser füllt einen sogenannten Konsiliarbericht aus. Zunächst wird eine Kurzzeittherapie (bis zu 24
Sitzungen) beantragt. Die Sitzungen finden in der Regel einmal wöchentlich statt.
Bei entsprechender Indikation und Kapazität hierfür ist es auch möglich, einen Teil der Therapiestunden als Gruppentherapie zu nutzen.
Als Therapievoraussetzung ist noch zu nennen, dass von Seiten der Krankenkassen in der Regel eine Therapiepause von zwei Jahren gefordert wird, wenn vorher bereits eine ambulante Psychotherapie stattgefunden hat. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen zählen jedoch nicht dazu, ebenso wie stationäre Behandlungen dabei unberücksichtigt bleiben.